Es ist wichtig für Hauseigentümer die Immobilie auf Mängel prüfen zu lassen, bevor die Gewährleistungsfrist abläuft. Diese Inspektion sollte von einem Fachverständigen durchgeführt werden. Dafür empfehlen sich unabhängige Bausachverständige. Am besten kontaktiert man diesen Sachverständigen ein halbes Jahr vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist. Diese Inspektion wird Schlussbegehung genannt. Viele Bauherren vergessen die Frist und wahren ihre Interessen nicht. Ist die Frist abgelaufen können bestimmte Baumängel nicht mehr reklamiert werden.
Die Bauabnahme
Baumängel treten oft nicht direkt auf, sondern erst nach einem gewissen Zeitraum. Treten die Mängel zum Beispiel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auf, muss der Bauherr für die Reparatur der Mängel aufkommen. Wie lange ist die Gewährleistungspflicht? In der Regel kann davon ausgegangen werden, das bei privaten Bauherren eine Gewährleistungspflicht von fünf Jahren in der Regel angewendet wird. Diese Frist fängt mit der Bauabnahme an. Werden vor der Bauabnahme schon Mängel gefunden, kann die Bauabnahme verweigert werden. Auch verweigern kann man die Bauabnahme, wenn noch gravierende Installation fehlen, wie zum Beispiel Treppengeländer, Heizung, und ähnliches. Natürlich muss zu der Bauabnahme auch nur das am Haus fertig sein, was auch so vertraglich vorgesehen ist.
Der Bauvertrag bestimmt ganz genau, was zu dem fertigen Haus gehört. Daher ist schon beim Abschluss des Bauvertrages Vorsicht angebracht. Es wird empfohlen, diesen vor dem unterzeichnen auch von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen. Steht die Bauabnahme an, sollte man sich von dem Bauunternehmen nicht zum Unterschreiben drängen lassen. Es ist wichtig, das Haus von einem Fachkundigen inspizieren zu lassen und hier seine Rechte zu wahren und Mängel zu reklamieren und auf die Fertigstellung fehlender Installationen zu bestehen.
Mängel reklamieren
Hat man eine Reklamation wegen auftretender Baumängel, gibt es hier auch einige Dinge die man beachten sollte. Wichtig ist es das die bestehenden Mängel schriftlich niedergelegt werden und dem Unternehmer genügend Zeit gegeben wird, um diese Mängel zu beseitigen. Auch ist es wichtig, darauf zu achten, die Rüge der Mängel an die richtige Firma zu senden. Nur die Firma, die für die Mängel verantwortlich ist, kann auch die Mängel beheben.
Rügt man versehentlich die falsche Firma, können diese eine Rechnung für Anfahrt, Abfahrt und Arbeitszeit in Rechnung stellen. Ein weiterer Punkt der bei der Verjährung der Gewährleistungspflicht beachtet werden sollte ist, das nach einer Rüge die Gewährleistungspflicht nur dann unterbrochen wird, wenn der Unternehmer einen Besichtigungstermin vereinbart. Manche Unternehmen lassen sich ihre Zeit und die Gewährleistungspflicht läuft ab. Der Bauherr muss unter Umständen dann Klage führen. Wichtig ist das der Bauherr immer die Mängel durch einen Sachverständigen bestätigen lässt, falls es zu einer Klage kommt.